Sobald man einen Pflegegrad erhält, stellt sich jeder die Frage: Wie geht es weiter?
Die Leistungsansprüche können je nach Pflegegrad unterschiedlich ausfallen. Sie erhalten hier einen Überblick, welche Leistungen Sie abhängig vom Pflegegrad erhalten. Eine genaue Übersicht mit Höhe der Ansprüche finden Sie als Tabelle unten angefügt.
Entlastungsbeitrag
Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen zu und soll zur Unterstützung im Alltag dienen. So können Sie diesen zum Beispiel für die Unterstützung in der Hauswirtschaft oder zur Alltagsbegleitung nutzen.
Ihnen steht hierfür 125€ im Monat zur Verfügung und ist zweckgebunden. Das heißt, dass dieser Betrag nicht an Sie ausgezahlt wird, sondern immer mit einer Rechnung in Verbindung steht. Hier gibt es zwei Optionen.
Option 1:
Sie erhalten die Entlastungsleistungen von einem anerkannten Pflegedienst, Betreuungs- oder Entlastungsdienst. Voraussetzung ist, dass diese einen Direktvertrag mit Ihrer Kasse hat oder nach Landesrecht anerkannt ist.
Durch eine unterschriebene Abtretungserklärung wird die Rechnung direkt an die Pflegekasse gestellt und abgerechnet. Hier müssen Sie nicht in Vorleistung gehen.
Option 2:
Sie erhalten Leistungen von Dienstleistern, die nicht direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Hier müssen Sie in Vorleistung gehen und die Rechnung bei Ihrer Pflegekasse einreichen und sich erstatten lassen.
Unsere Erfahrung zeigt, dass in den meisten Fällen Option 1 einfacher ist, da hier eine Menge bürokratischer Aufwand für den Pflegebedürftigen oder dessen Angehörige erspart bleibt. Oft dauert es auch seine Zeit, bis die Abrechnungen erstattet sind. So kann es vorkommen, dass man hier für mehrere Monate in Vorleistung gehen muss.
Wichtig ist hierbei, dass der Entlastungsbetrag ungenutzt nicht gleich verfällt. So können ungenutzte Leistungen noch ins Folgejahr bis einschließlich zum 30.06. in Anspruch genommen werden. Danach verfallen die Ansprüche des Vorjahrs.
Damit Sie einen Überblick zu Ihren Ansprüchen haben, können Sie jederzeit bei Ihrer Pflegekasse sich Auskunft sowohl telefonisch als auch schriftlich geben lassen.
Pflegegeld & Pflegesachleistungen
Das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen gibt es ab Pflegegrad 2. Umso höher der Pflegegrad ist, desto höher ist der monatliche Anspruch, auf den man zugreifen kann.
Hier können die Pflegebedürftigen aus 3 Optionen wählen:
- Option 1: Pflegegeld
- Option 2: Pflegesachleistungen
- Option 3 Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Option 1
Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige, die keinen Pflegedienst involviert haben und sich von Angehörigen unterstützen lassen. Das Pflegegeld dient hier als Aufwandsentschädigung für den pflegenden Angehörigen und wird direkt auf das angegebene Konto im Pflegeantrag monatlich überwiesen. In dieser Option besteht durch die volle Nutzung des Pflegegeldes kein Anspruch auf Pflegesachleistung.
Option 2
Die Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von Pflege- und Betreuungsdiensten bestimmt und werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Je nach Pflegegrade kann dadurch ein professioneller Anbieter entsprechend genutzt werden. Sei es bei medizinischer Pflege wie Tablettenvergabe, Stützstrümpfe anziehen oder auch im Bereich der Grundpflege.
Durch die reine Nutzung der Pflegesachleistung erlischt der Anspruch auf Pflegegeld. Personen, die keine Pflegeperson angeben, können nur Pflegesachleistungen beziehen und sind direkt bei der reinen Pflegesachleistung.
Falls Sie für die Sachleistung einen Betreuungsdienst nutzen, gibt es hier folgendes zu beachten. Ein Betreuungsdienst kann maximal 40% der Sachleistungen mit der Pflegekasse abrechnen. Hier bleiben also 60% übrig, den Sie für einen Pflegedienst nutzen können oder sich anteilig 60% des Pflegegelds auszahlen lassen. Dies wäre dann die Kombileistung (Option 3).
Option 3
Die sogenannte Kombileistung bedient beide Bereiche des Pflegegelds und der Pflegesachleistung gleichzeitig.
Wichtig ist hier zu beachten, dass sowohl Pflegegeld und Pflegesachleistungen sich immer anteilig verringern, wenn Leistungen genutzt werden.
Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Waagschale vor sich. Auf der einen Seite das Pflegegeld und auf der anderen Seite die Pflegesachleistung.
Beides ist gleich gewichtet. Nehmen Sie nun ein Teil der Pflegesachleistung in Anspruch, so verringert sich das Pflegegeld prozentual um den gleichen Teil, sodass die Waage immer ausgeglichen ist.
Nicht immer braucht man den kompletten Betrag der Sachleistungen, sodass dies eine Möglichkeit bietet nichts verfallen zu lassen, sondern den Rest anteilig als Pflegegeld zu erhalten.
Sie selbst können jederzeit entscheiden, welche Option für Sie am besten ist.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können dann genutzt werden, wenn die Versorgung des Pflegebedürftigen für eine begrenzte Zeit zu Hause nicht gewährleistet werden kann. Ein gängiges Beispiel ist, dass der pflegende Angehörige im Urlaub ist oder selbst erkrankt. Auch im Anschluss eines Krankenhausaufenthalts kann dies genutzt werden, um eine ausreichende Versorgung zur Erholung zu gewährleisten.
Wichtig ist, dass der Pflegegrad bereits 6 Monate besteht, um die Leistung zu nutzen.
Der Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfällt zum Ende des Jahres, auch wenn die Leistungen nicht genutzt werden.
Allerdings gibt es die Möglichkeit, die Verhinderungspflege beispielsweise auch tageweise oder stundenweise zu nutzen. Vor allem Angebote wie Tagespflege oder Betreuungsdienste bilden einen großen Mehrwert für den Pflegebedürftigen.
Für die stundenweise Nutzung können Sie im Jahr bis zu 2400€ in Anspruch nehmen. Diese setzt sich aus der Verhinderungspflege und 50% der Kurzzeitpflege zusammen.
Somit verbleibt 50% für die Kurzzeitpflege, falls doch eine Unterbringung doch nötig ist.
Die stundenweise Nutzung der Verhinderungspflege muss vorab bei der Pflegekasse beantragt werden. Hierfür reicht ein kurzer Dreizeiler.
Verbrauchsmittel
Ab Pflegegrad 2 haben Sie einen monatlichen Anspruch von 40€, den Sie für Verbrauchsmaterialien wie Handschuhe, Mundschutz, Kittel oder Desinfektionsmittel nutzen können. Im Internet gibt es dazu zahlreiche Anbieter, die Ihnen monatlich eine entsprechende Box zusenden. Sie können dies allerdings auch in Apotheken oder Sanitätshäusern nutzen. Während der Corona-Zeit wurde der monatliche Betrag kurzzeitig auf 60€ aufgestockt. Allerdings gelten seit Januar 2022 wieder die 40€.
Hausnotruf
Gerade für Pflegebedürftige, die allein wohnen, macht ein Hausnotrufsystem Sinn. Dieses System ist direkt am Telefonanschluss gekoppelt. Anhand eines Notrufknopfs, den Sie am Handgelenk oder um den Hals tragen, können Sie durch das drücken direkt einen Notruf absetzen im Falle eines Notfalls oder Sturz in den eigenen 4 Wänden. Über das System haben Sie direkt eine Person am anderen Ende, denen Sie die Situation schildern können. Es kann direkt ein Krankenwagen zu Ihnen geschickt werden. Die Anbieter haben zumeist auch direkt einen Wohnschlüssel von Ihnen, sodass sie keine Türen beschädigen müssen.
Auch hier gibt es zahlreiche Anbieter, die ein solches Notrufsystem anbieten.
Die Pflegekassen beteiligen sich mit 25,50€ im Monat an den Kosten.
Wohnraumanpassung
Gerade für diejenigen, die in der eigenen Wohnung so lange wie möglich bleiben möchten, bleiben von dem einen oder anderen Umbau nicht verschont. Sei es das Herabsetzen von Türschwellen, der barrierefreie Zugang zum Balkon oder ein Umbau im Bad. Dies kann mit hohen Kosten einhergehen. Auch hier können Sie pro Baumaßnahme bis zu 4000€ von der Pflegekasse erhalten. Wichtig ist hier, sich vorher einen Kostenvoranschlag zu besorgen und die Beteiligung vorab zu klären, um unnötige Missverständnisse zu vermeiden.
Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
Entlastungsbeitrag | 125€ | 125€ | 125€ | 125€ | 125€ |
Pflegegeld | 316€ | 545€ | 728€ | 901€ | |
Pflegesachleistung | 724€ | 1363€ | 1693€ | 2095€ | |
Verhinderungspflege | 1612€ | 1612€ | 1612€ | 1612€ | |
Kurzzeitpflege | 1774€ | 1774€ | 1774€ | 1774€ | |
Verbrauchsmittel | 40€ | 40€ | 40€ | 40€ | 40€ |
Hausnotruf | 25,50€ | 25,50€ | 25,50€ | 25,50€ | 25,50€ |
Wohnraumanpassung | 4000€ | 4000€ | 4000€ | 4000€ | 4000€ |